Termine und Fristen sind als Schätzungen zu betrachten und begründen insofern keine Verpflichtung. Die IfUA GmbH wird sich jedoch in kaufmännisch angemessenem Maße bemühen, Termine und Fristen einzuhalten. Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der IfUA GmbH alle für die Ausführung der angebotenen Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die Frist zur Ausführung beginnt erst mit dem Tag der Auftragsannahme, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, sofern diese zur Durchführung des Auftrags erforderliche sind. Die Kosten für daraus folgende Terminverschiebungen hat der Auftraggeber zu tragen. Insofern verlängert sich die vereinbarte Frist zur Ausführung der angebotenen Leistungen unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und eines etwaigen gesetzlichen Rücktrittrechts um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seiner vertraglichen (Mitwirkungs-)Verpflichtung oder Zahlungspflicht in Verzug ist.