AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemein
Alle individuell mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Dabei sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und der IfUA GmbH zwecks Ausführung eines Vertrags/Geschäfts getroffen werden, schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z. B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen, Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber abgegeben werden.
Vertragsschluss und -durchführung
Sofern bei der Angebotsabforderung keine Bindefrist angegeben ist, gilt das Angebot der IfUA GmbH für 3 Monate als verbindlich.
Die Aufträge werden von der IfUA GmbH unparteiisch, sorgfältig, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der anwendbaren Gesetze und Vorschriften sowie entsprechend dem Qualitätsmanagementsystems durchgeführt. Die IfUA Umweltberatung und Gutachten GmbH verfügt über eine Akkreditierung der DAkkS GmbH (Deutsche Akkreditierungsstelle). Die Akkreditierung bezieht sich auf die Probenahme von Wasser (Abwasser, Wasser aus stehenden Gewässern, Grundwasser, Fließgewässer), die Entnahme von Schlämmen, Sedimenten sowie auf die Beprobung von Böden, kontaminierten Böden, Abfall, Stoffen zur Verwertung und Bodenluft. Unsere Akkreditierungsurkunde ist unter MEHR Qualitätssicherung einzusehen. In der Akkreditierungsurkunde sind unsere Prüfverfahren aufgeführt. Die Flexibilisierung des Akkreditierungsbereichs (Flexliste) gestattet die Anwendung genormter oder ihnen gleichzusetzender Prüfverfahren mit unterschiedlichen Ausgabeständen.
Informationspflicht seitens Auftraggeber
Vor Auftragserteilung ist der Auftraggeber verpflichtet der IfUA GmbH alle bekannten Gefahren und Handhabungshinweise im Zusammenhang mit den durchzuführenden Arbeiten mitzuteilen. Auf von den zu nehmenden Proben herrührende Gesundheits- und Sicherheitsbedenken ist schriftlich hinzuweisen, dies gilt auch für einfache Wasserspiegelmessungen. Falls sich während der Durchführung der beauftragten Leistungen herausstellt, dass eine Belastung/Kontamination vorlag, aber nicht angezeigt wurde, so ist die IfUA GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder kann die Ausführung des Auftrags unterbrechen. In diesem Fall hat der Auftraggeber die der IfUA GmbH entstandenen Kosten zu tragen oder die zusätzlichen Kosten für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu übernehmen.
Fristen, Termine, Mitwirkungspflicht
Termine und Fristen sind als Schätzungen zu betrachten und begründen insofern keine Verpflichtung. Die IfUA GmbH wird sich jedoch in kaufmännisch angemessenem Maße bemühen, Termine und Fristen einzuhalten. Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der IfUA GmbH alle für die Ausführung der angebotenen Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die Frist zur Ausführung beginnt erst mit dem Tag der Auftragsannahme, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, sofern diese zur Durchführung des Auftrags erforderliche sind. Die Kosten für daraus folgende Terminverschiebungen hat der Auftraggeber zu tragen. Insofern verlängert sich die vereinbarte Frist zur Ausführung der angebotenen Leistungen unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und eines etwaigen gesetzlichen Rücktrittrechts um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seiner vertraglichen (Mitwirkungs-)Verpflichtung oder Zahlungspflicht in Verzug ist.
Konformitätsbewertung, Entscheidungsregeln
Die Ergebnisse (Analytik und Probenahme) werden standardmäßig in vereinfachter Weise gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 berichtet, d. h. ohne die Angabe einer Messunsicherheit, wenn keine gesetzlichen Anforderungen dagegen sprechen. Die Messunsicherheiten sind in der Firma verfügbar und können vom Auftraggeber abgefragt werden. Insofern eine vereinfachte Berichtung der Messunsicherheit nicht ausreicht bzw. eine Konformitätsbewertung erfolgen soll, so ist dies seitens Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen, d. h. eine Konformitätsbewertung durch die IfUA GmbH findet nur statt, wenn der Kunde im Protokoll/Prüfbericht/Gutachten eine Beurteilung der Ergebnisse auf Grundlage einer Spezifikation, Norm oder Verordnung wünscht. Die standardmäßig für die Konformitätsbewertung herangezogenen Entscheidungsregeln werden nachfolgend erläutert.
Gemäß der DIN EN ISO 17025: 2018, Pos. 7.8.6 muss die angewandte Entscheidungsregel dokumentiert werden, wenn eine Aussage zur Konformität zu einer Probenahme und/oder einem Analyseverfahren gemacht wird. Falls die Entscheidungsregel vom Auftraggeber, in Vorschriften oder normativen Dokumenten vorgegeben wird, so ist eine weitere Berücksichtigung des Risikos nicht erforderlich. Wird die Entscheidungsregel von der IfUA GmbH festgelegt, muss das mit der angewandten Entscheidungsregel verbundene Risiko beachtet werden.
Werden im Protokoll/Prüfbericht lediglich Ergebnisse berichtet oder Ergebnisse zusätzlich bestimmten Grenzwerten oder Zuordnungswerten gegenübergestellt, diese jedoch nicht in Textform beurteilt, ist dies keine Konformitätsbewertung. In diesem Fall liegt die Bewertung bzgl. der Konformität (somit die Anwendung von Entscheidungsregeln) beim Auftraggeber. Auf die Angabe der Messunsicherheit kann verzichtet werden, wenn der Auftraggeber diese nicht abfordert, außer diese Angabe ist gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Entscheidungsregel im Sinne der DIN EN ISO 17025: 2018 ist eine Regel, die beschreibt, wie die Messunsicherheit berücksichtigt wird, wenn Aussagen zur Konformität mit einer festgelegten Anforderung getätigt werden. Insofern geht es um die Entscheidung, ob der Ergebniswert innerhalb einer Toleranz liegt oder außerhalb. Diese Probelmatik wird in der nachfolgenden Grafik verdeutlicht.
1Berechnung der Messunsicherheit nach DIN ISO 11352 als erweiterte Unsicherheit mit k=2, inkl. Probenahme; der wahre Gehalt liegt mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 95% innerhalb der dargestellten Spanne
- Toleranzgrenze auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit sicher unterschritten; die Irrtumswahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Toleranzgrenze liegt bei < 2,5%
- Toleranzgrenze auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit unterschritten; die Irrtumswahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Toleranzgrenze liegt bei 2,5 %
- Messwert unterhalb der Toleranzgrenze, unter Berücksichtigung der Messunsicherheit jedoch nicht sicher unterschritten; die Irrtumswahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Toleranzgrenze liegt bei ≤ 50% Entscheidungsregel notwendig
- Messwert oberhalb der Toleranzgrenze, unter Berücksichtigung der Messunsicherheit jedoch nicht sicher überschritten; die Irrtumswahrscheinlichkeit einer Unterschreitung der Toleranzgrenze liegt bei ≤ 50% Entscheidungsregel notwendig
- Toleranzgrenze auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit überschritten; die Irrtumswahrscheinlichkeit einer Unterschreitung der Toleranzgrenze liegt bei 2,5%
- Toleranzgrenze auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit sicher überschritten; die Irrtumswahrscheinlichkeit einer Unterschreitung der Toleranzgrenze liegt bei < 2,5%
Ablauf zur Auswahl der Entscheidungsregel:
Standardentscheidungsregel der IfUA GmbH:
Bei der Konformitätsbewertung werden die Messunsicherheiten nicht berücksichtigt. D. h. überschreitet der Messwert die Toleranzgrenze, erfolgt die Beurteilung als „nicht konform“ bzw. „überschritten“; unterschreitet der Messwert die Toleranzgrenze, erfolgt die Beurteilung als „konform“ bzw. „unterschritten“. Sowohl die Irrtumswahrscheinlichkeit der falschen Zurückweisung als auch falsche Akzeptanz liegen bei ≤ 50%.